Grundlagen des Arbeitsschutzes

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz liegen nicht nur im Interesse der Beschäftigten. Wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch die Arbeit krank werden oder einen Arbeitsunfall erleiden, fallen sie aus – oft für längere Zeit. Deshalb liegt es im unternehmerischen Interesse, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden. Die Rahmenbedingungen und Vorgaben dafür setzen der Gesetzgeber und die Unfallversicherungen mit einem umfassenden Regelwerk. Wo Sie in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz stehen, verraten Ihnen zwei Unternehmens-Checks.

Grundlegende Bestimmungen und Begriffe des Arbeitsschutzes erläutern wir im Folgenden:

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz immer beim Inhaber/Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Arbeitgeber hat durch eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ihrer Tätigkeit ohne Gefahr für Leib und Leben nachgehen können. Dies kann besonders wirksam durch eine nachhaltige Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens erreicht werden. Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Langzeitschäden/Erkrankungen. Arbeitgeber haben die Beschäftigten wirksam vor Gefahren zu bewahren bzw. Gefährdungen so gering wie möglich zu halten. Diese Forderung besteht ausnahmslos für alle Unternehmer gegenüber ihren Mitarbeitern. Im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes steht die Beurteilung der Gefährdungen und Risiken an den einzelnen Arbeitsplätzen (auch auf Baustellen) und deren Dokumentation. Nur so kann der Unternehmer im Schadensfall belegen, dass er sich rechtskonform verhalten hat.

Zu den wesentlichen Unternehmerpflichten gehören:

  1. Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei
       • Gebäude, Gebäudeteilen und Baustellen
       • Beschaffung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen
       • Arbeitsverfahren
  2. Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Belastungen und Gefahren (Gefährdungsbeurtei-lung)
  3. Organisation von Arbeitsschutzmaßnahmen
  4. Erlassen und Bereitstellung von Betriebsanweisungen
  5. Erstellen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
  6. Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern
  7. Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter
  8. Erstellung eines Explosionsschutzdokuments bei Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische
  9. Prüfung der Befähigung von Mitarbeitern für Tätigkeiten und Übertragung von Pflichten
  10. Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  11. Organisation von Notfallmaßnahmen (z.B. Erste Hilfe)
  12. Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Einrichtungen, z.B.
       • Anlagentechnik
       • Elektrische Betriebsmittel
       • Persönliche Schutzausrüstung
       • Leitern
  13. Nachweis der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung
  14. Organisation und Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  15. Bereitstellung von aushangpflichtigen Gesetzen, Verordnungen und Arbeitsschutzvorschriften
  16. Schriftliche Dokumentation als Nachweis der Pflichtenerfüllung

Als Unternehmer managen Sie den Arbeits- und Gesundheitsschutz oft ganz allein. Eine verantwortungsvolle Aufgabe, bei der Ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzbetreuung Unterstützung und Beratung bietet. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, muss sich beim Arbeits- und Gesundheitsschutz von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Dabei stellt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 drei verschiedene Betreuungsformen zur Auswahl:

  • Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten.
    Die Unterstützung des Unternehmers besteht aus der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden. Grundbetreuungen beinhalten insbesondere die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Die beiden Arbeitsschutzexperten müssen miteinander kooperieren und sich bei entsprechenden Fragestellungen gegenseitig einschalten. Die Grundbetreuung wird bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt. Zusätzlich zur Grundbetreuung sind der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen einzuschalten. Hierüber gibt die Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nähere Auskunft.
  • Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
    Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen das Unternehmen kontinuierlich im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Betreuung besteht aus zwei Bausteinen: Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten jährlich feste Einsatzzeiten – abhängig von Betriebsart und Branche. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebes anfallen. In der betriebsspezifischen Betreuung wird darüber hinaus der individuelle Bedarf im Unternehmen untersucht. Einsatzzeiten und welche Aufgabenfelder unter anderem zu berücksichtigen sind, sind in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
  • Alternative bedarfsorientierte Betreuung / Unternehmermodell (für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten)
    Diese Betreuungsform ist branchenspezifisch ausgerichtet und bietet viel Flexibilität und Möglichkeiten zur Eigeninitiative, indem sich die Unternehmensleitung selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert. Der Vorteil besteht darin, dass Sie einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht regelmäßig beschäftigen oder beauftragen müssen. Sie können Beratungsleistungen gezielt und bedarfsgerecht anfordern. Die Optimierung des betrieblichen Arbeitsschutzes und die Umsetzung der Arbeitsschutzaufgaben erfolgt direkt durch Sie. Unterm Strich ist das die effektive und kostengünstige Alternative zur Regelbetreuung. Voraussetzung ist die Teilnahme an Motivations- und Informationsseminaren der Berufsgenossenschaft (Unternehmerschulung).

Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unternehmermodells ist, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin persönlich an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations. und Schulungsmaßnahmen über Arbeitsschutz teilnimmt. Der Unternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, seinen Bedarf für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung selbst zu erkennen und demgemäß eine bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Anspruch zu nehmen. Für der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) angeschlossenen Betriebe werden diese Schulungen in aller Regel gemeinsam mit den Branchenfachverbänden angeboten.

Weitergehende Informationen und Schulungshinweise:

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen ab einem Beschäftigten beim betrieblichen Arbeitsschutz berät und unterstützt. Sie informiert und berät in erster Instanz den Arbeitgeber und die Führungskräfte. Falls vorhanden, berät sie auch die Arbeitnehmervertretung. Außerdem berät die Sicherheitsfachkraft hinsichtlich der Arbeitsschutzbelehrungen und Sicherheitsunterweisungen. Um diese Aufgabe kompetent erfüllen zu können, sind aktuelle Kenntnisse im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz erforderlich. Somit nimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz ein.
Als fachlicher Berater benötigt die Sicherheitsfachkraft eine umfassende und spezifische Fachkunde. Auf eine berufliche Qualifikation (z.B. Meister, Techniker, Ingenieur) aufbauend erfolgt eine mehrmonatige Ausbildung für den gewerblichen Bereich überwiegend durch die Berufsgenossenschaften.

Sicherheitsbeauftragte (Sibe) sind von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Inhaber und alle anderen mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen dabei unterstützen, Arbeitsunfälle, Gefahren für die Gesundheit und berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens, er ist ohne festgeschriebenen Zeitaufwand auf seine jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und tritt insbesondere gegenüber den Kollegen als Multiplikator auf. Seine Bestellung ist vorgeschrieben in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Die Berufsgenossenschaften bieten dazu entsprechende Weiterbildungen an:

Betriebsärzte (BA) oder Arbeitsmediziner (AM) haben die Aufgabe, Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Ihre besondere Fachkunde beruht auf einem abgeschlossenen Medizinstudium und einer mehrjährigen Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin. Sie sind u.a. zuständig für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und Gesundheitsstörungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen im Betrieb. Sie umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Entscheidung, welche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen, setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und somit der zugrunde gelegten Gefährdungsart voraus. Eine Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten notwendig, Angebotsuntersuchungen müssen hingegen nur angeboten werden, damit der Arbeitnehmer weiß, ob die Arbeit Auswirkungen auf seine Gesundheit hat. Die Untersuchungen müssen von Arbeitsmedizinern oder Betriebsärzten durchgeführt werden.

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein betriebliches Gremium des Arbeitsschutzes. Gemäß §11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat er in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten die Aufgabe, zu unterschiedlichen Fragestellungen von Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu beraten. Ziel ist der ungestörte Betriebsablauf durch die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes. Pflichtmitglieder im ASA sind der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, zwei Mitglieder des Betriebsrats (sofern vorhanden), Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Der ASA muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Alle Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung hilft, Störungen im Betrieb und im Arbeitsablauf sowie Fehlzeiten durch Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufsunfähigkeit vorzubeugen.

Der Arbeitgeber kann sie selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z.B. Führungskräfte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit, damit beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung und die Umsetzung der Ergebnisse verbleibt aber immer beim Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich zu dokumentieren und gegenüber Behörden und der Unfallversicherung nachzuweisen. Außerdem trägt sie zu Ihrer Rechtssicherheit bei. Im Schadensfall hilft sie Ihnen, Ihr persönliches Haftungsrisiko zu begrenzen.

Sicherheitsunterweisungen sollen die Mitarbeiter für Gefährdungen sensibilisieren, die mit einzelnen Arbeitsplätzen oder auch einzelnen Tätigkeiten verbunden sind. Entsprechend werden sie auch in den meisten Fällen als allgemeine Unterweisung oder als arbeitsplatzbezogene Unterweisung durchgeführt. Zu vermitteln sind insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen. Typische Themen sind das Arbeiten an Maschinen, der Umgang mit Gefahrstoffen, das Heben und Tragen, die Transportarbeiten oder der Umgang mit elektrischen Geräten. Die Form der Unterweisung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Sie muss jedoch auf verständliche Art und Weise durchgeführt werden, so dass sie von jedem Mitarbeiter verstanden werden. Auch wenn keine Veränderung im Gefährdungspotenzial eintritt, müssen sie mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Jede Sicherheitsunterweisung ist zu dokumentieren.

Gewerbliche Betriebe in Handwerk und Industrie haben vielfach mit Gefahrstoffen zu tun. Als solche gelten alle Substanzen, die zumindest ein Gefährlichkeitsmerkmal aufweisen, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Reinstoffe handelt oder um Stoffgemische. Generell besteht für jeden Unternehmer die Pflicht, die in seinem Betrieb verwendeten Materialien und Stoffe darauf zu prüfen, ob sich Gefahrstoffe unter ihnen befinden oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen können. Für alle Gefahrstoffe besteht eine besondere Kennzeichnungspflicht. Die Gefährlichkeit eines Stoffes wird durch Gefahrenpiktogramme und durch Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) angegeben.

Bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes muss dessen Hersteller jedem gewerblichen Kunden ein Sicherheitsdatenblatt für den korrekten Umgang mit dem betreffenden Stoff bereitstellen. Dieses Sicherheitsdatenblatt muss so aufbewahrt werden, dass Mitarbeiter jederzeit darauf zugreifen können.

Neben der korrekten Kennzeichnung aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und einer Prüfung, ob gefährliche durch unbedenklichere Stoffe ersetzt werden können, muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Das Verzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.

Bei der Arbeitsstätte handelt es sich um den räumlichen Bereich, in dem sich Arbeitsplätze befinden oder den die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit nutzen. Sie kann in einem Gebäude oder unter freiem Himmel, auf dem Betriebsgelände oder auf einer Baustelle liegen. Zur Arbeitsstätte zählen auch Orte wie Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch-, Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Zum Beispiel wenn sich der Unfall im Lager, im Büro oder beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs ereignet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit, bei der der Unfall passiert, objektiv nachvollziehbar betrieblichen und keinen privaten Zwecken dient. Nicht versichert sind deshalb private Belange wie Essen und Trinken, Schlafen, Einkaufen und Spazierengehen. Versichert sind auch Aktivitäten, die mit dem Arbeitsplatz in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise Dienstfahrten, Betriebssport oder Betriebsfeiern. Unfälle werden definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Unfälle sind dann meldepflichtig, wenn sie tödlich verlaufen sind (unverzüglich) oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis). Nicht meldepflichtige Unfälle sollten innerhalb des Betriebes dokumentiert werden (Verbandbuch).

Als Wegeunfall gelten Unfälle, die ein Beschäftigter auf dem unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erleidet. Wegeunfälle stehen ebenfalls unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind auch bestimmte Umwege, die zum Beispiel notwendig werden bei Fahrgemeinschaften oder um Kinder für die Dauer der Arbeit in fremde Obhut zu bringen.

Als sog. verantwortliche Personen gelten diejenigen, die nach § 13 Arbeitsschutzgesetz für die Erfüllung von Grundpflichten im Arbeitsschutz verantwortlich sind. Zu ihnen gehören neben Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zum Beispiel die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen (z. B. Vorstand einer Aktiengesellschaft) sowie Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind. Verantwortlich – im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse – sind auch Personen, denen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber schriftlich Pflichten übertragen haben.

Befähigte Personen verfügen aufgrund ihrer Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Berufstätigkeit über ein zuverlässiges Verständnis für die ordnungsgemäße Durchführung einer Aufgabe. Insbesondere dürfen viele Prüfungen (z. B. von Maschinen und Anlagen) nur von befähigten Personen durchgeführt werden.